Die Sachverhaltsdarstellung erging durch Mag. W. Höller an die Staatsanwaltschaft bezüglich des hier eingefügten Postings (siehe Screenshot).
Vorweg sei festgehalten, dass die Tötung von Zivilisten immer zu verurteilen ist, egal wer dies tut und ob die Opfer Juden, Palästinenser oder Angehörige sonstiger Gruppen sind.
Es ist aber auch festzuhalten, dass selbst dann, wenn die genannten Anschuldigungen richtig sein sollten (-Beweise werden keine genannt, auch keine Quellen für diese Anschuldigungen, nicht einmal irgendwelche Anhaltspunkte, die die Anschuldigungen auch nur plausibel erscheinen lassen könnten – kann man ausschließen, dass diese Kinder bei einem der vielen israelischen Luftangriffe getötet wurden?-), dies nicht erlaubt, zum Völkermord am palästinensischen Volk aufzurufen.
„Kein Korn“ und „Kein Tropfen Benzin“ : ist das nicht ein offener Aufruf zum Völkermord? Zum Hungertod für ein ganzes Volk, das wegen der jahrzehntelangen illegalen Besetzung durch Israel und wegen des Vorgehens der israelischen Armee dringend auf humanitäre Hilfe von außen angewiesen ist? Und Völkermord durch Verhinderung jeglicher medizinischer Versorgung? Denn „Kein Benzin“ heißt kein Benzin für Generatoren, also kein Strom für Spitäler und medizinische Geräte -soweit die Spitäler und die medizinischen Geräte nicht ohnedies bereits durch die israelische Armee zerstört wurden.
Dazu passend die verächtliche Benennung der Palästinenser als „Unmenschen“.
§ 283 StGB Absätze (1) und (2) sagen:
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,
1.
zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den vorhandenen oder fehlenden Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,
2.
eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder eine Person wegen der Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe oder der Person zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, die Gruppe oder Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder
[…]
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/283
Andreas Richter