https://elsc.support/news/vienna-administrative-court-declares-police-raid-of-palestine-solidarity-encampment-vienna-unconstitutional

Im November 2024 entschied das Verwaltungsgericht Wien über eine Beschwerde gegen die Wiener Polizei bezüglich der Räumung des Solidaritätscamps für Palästina in Wien am 8. Mai 2024 und erklärte die von der Polizei ergriffenen Maßnahmen für rechtswidrig, sowie verfassungswidrig.  

Das Solidaritätscamp für Palästina war erst drei Tage zuvor auf dem Campus der Universität Wien errichtet worden, als die Wiener Einsatzgruppe Alarmabteilung (WEGA) der Wiener Polizei es mitten in der Nacht stürmte und die anwesenden Studierenden angriff. Rund 200 bewaffnete Polizeibeamte vertrieben die Studierenden und Aktivist:innen gewaltsam mit Drohnen, Observationsfahrzeugen, Polizeihunden, Lastwägen und einem Kran.   

Zum Zeitpunkt der Razzia gab die Polizei keine klare Angabe oder einheitliche Rechtsgrundlage dafür, warum das Camp geräumt wurde. Die Wiener Polizeidirektion erklärte später, dass nach „einer abschließenden Bewertung durch die Direktion für Staatssicherheit und Nachrichtendienst (DSN) […] der Zweck dieser Versammlung nach eingehender Prüfung nicht mehr mit der österreichischen Rechtslage vereinbar war”. Laut der Polizeidirektion Wien „musste die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss kommen, dass das wahre Ziel oder der wahre Zweck der Versammlung […] darin bestand, Solidarität mit den Zielen von HAMAS zu zeigen und einen geistigen Nährboden für die Billigung terroristischer Straftaten im Sinne von § 282a Abs. 2 StGB (Billigung terroristischer Straftaten) zu schaffen.”  

Die Polizei begründete diese Behauptungen damit, dass Versammlungsteilnehmer:innen den Slogan „From the River to the Sea, Palestine will be free“ gerufen hätten und dass das Wort „Intifada“ auf Bannern zu sehen gewesen sei.  

Keinerlei sachliche  Begründung 

Das Gericht wies diese Behauptungen mit der Begründung zurück, dass die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch dann geschützt sind, wenn die geäußerten Meinungen schockierend oder beleidigend sind. Dies ist in der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgelegt. Darüber hinaus würde das Bekunden von Sympathie für eine designierte terroristische Vereinigung, wie von der Wiener Polizei behauptet, nur dann eine Straftat nach § 282a StGB „Billigung terroristischer Straftaten“ darstellen, wenn dadurch die Begehung tatsächlicher terroristischer Straftaten verursacht werden könnte. Darüber hinaus erkannte das Gericht an, dass die bloße Verwendung der Ausdrücke „From The River To The Sea, Palestine Will Be Free“ und „Intifada“ keine Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellt und nicht a priori eine eindeutige Identifikation mit der Hamas bedeutet, es sei denn, weitere Ausdrücke deuten auf das Gegenteil hin. Daher kann nicht von vornherein geschlussfolgert werden, dass diese Slogans einen „geistigen Nährboden für die Billigung terroristischer Verbrechen“ schaffen würden. Somit besteht keinerlei Sachlage, die die Auflösung der Versammlung rechtfertigen würde.  

Der rechtswidrige Überfall auf das Camp  

Während der Räumung weigerten sich vier Studierende das Camp zu verlassen, nachdem die Polizei es gestürmt hatte. So wollten sie die Räumung verhindern und das Camp schützen. Drei der Studierenden wurden daraufhin gewaltsam aus dem Camp geschafft, isoliert und in Gewahrsam genommen. Eine weitere studierende Person widersetzte sich der Räumung und einer möglichen Verhaftung, indem sie auf einen nahen gelegenen Baum kletterte und dort etwa acht Stunden lang ausharrte. Stundenlang wurde ihnen Rechtsbeistand verweigert, und nur zwei Personen durften das Areal für lediglich ein paar Minuten betreten, nachdem Demonstrant:innen lautstark für die Rechte der Studierenden eingetreten waren.  

Währenddessen versammelten sich spontan hunderteUnterstützer:innen vor dem Campus, um ihre Solidarität zu bekunden, und blockierten Straßenbahnen und den Verkehr an der Kreuzung Alser Straße und Spitalgasse im 9. Wiener Bezirk. Es wurde berichtet, dass die Polizei rassistische Bemerkungen gegenüber den Protestierenden machte und einer Person sagte, sie solle „dorthin zurückgehen, wo sie hergekommen ist”, nachdem eine englische Übersetzung der Anweisungen der Polizei erbeten wurde.  

Die Studierenden und Unterstützer:innen vor dem Campus protestierten bis in die Morgenstunden des 9. Mai, besetzten die Straßenbahnlinien und verhinderten damit business as usual. Am frühen Morgen setzten sie ihren Protest bis zum Polizeianhaltezentrum (PAZ) in der Roßauer Lände fort, wo sie die Freilassung der verhafteten Aktivist:innen forderten und gegen die Zerstörung des Camps protestierten. Sie wurden dabei von einer Kolonne von Polizeifahrzeugen begleitet. Als sie im PAZ ankamen, wurden sie von einer Reihe von sieben Polizeifahrzeugen empfangen. Innerhalb weniger Minuten nach ihrer Ankunft wurden etwa 30 Personen von der Polizei aggressiv umzingelt und durften das Gelände nicht verlassen. Polizeibeamte griffen Demonstrierende körperlich an und drohten zur Einschüchterung mit Verhaftungen. Die Polizei zwang schließlich alle Demonstrierenden, sich auszuweisen. Mehrere Demonstrierende wurden gezwungen, sich fotografieren zu lassen. Diese erhielten später von der Polizei die Auskunft, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen sie eingeleitet werden.  

Einige der Studierenden sahen es als unumgänglich an, dem nicht tatenlos zuzusehen. Sie brachten diesen Fall vor Gericht, um auf die Repression gegen die Palästina-Solidaritätsbewegung in Österreich aufmerksam zu machen.  

Kiran Chaudhuri, Senior Legal Officer des ELSC, erklärte: „Wir begrüßen dieses Urteil, das von unseren Partneranwält:innen in Österreich erstritten wurde, als einen juristischen Erfolg gegen die zunehmend autoritäre anti-palästinensische Repression durch europäische Polizeibehörden. Das Gericht hat unmissverständlich klargestellt, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit verfassungsmäßige Rechte sind, die nicht von der Polizei gewährt werden, sondern vielmehr von den Behörden geschützt werden müssen. Das Urteil kann als Präzedenzfall für ähnliche rechtswidrige Polizeieinsätze gegen die wachsende palästinensische Solidaritätsbewegung in Europa dienen.“